a) Tb
aa) obj
- "mit" Gewalt (-); bloßes Ausnutzen vorangegangener, nicht auf Raub abzielender Gewalt
P : Gewalt durch Unterlassen?
Zweifelhaft, aber zu bejahen ist die Frage, ob die Gewaltanwendung auch in einem Unterlassen bestehen kann (Beispiel: Das Opfer wurde gewaltsam gefesselt; nunmehr entschließt sich der Täter zur Wegnahme), wobei die Garantenpflicht aus Ingerenz folgt. Gegenüber einem bewußtlosen Opfer scheidet diese Möglichkeit jedoch aus. Es fehlt an der allgemeinen Unterlassungsvoraussetzung "Möglichkeit" des (vermißten) Tuns, nämlich zur Aufhebung der Gewaltwirkung (im eben genannten Beispiel liegt es anders, weil der Täter die Fesseln wieder abnehmen könnte).
- Erg: 249 (-) und es entfällt die ins Auge gefaßte Möglichkeit:
- Falls (+) - Rest von 3. übernehmen
- Lösung folgt dem Ergebnis zu 1; falls 1. (+) Gesetzeskonkurrenz (GK - Spezialität des 249)
- Erg: 240 (-)
Vorbem: Falls 1 (+), Ergebnis dorthin transportieren und GK (Spezialität des 249)
- dies entfällt
a) Tb
aa)obj
- P : Wegnahme trotz Bewußtlosigkeit des A?
Auch bei Bewußtlosigkeit besteht der Gewahrsam - subjektiv "gelockert" weiter, also Wegnahme (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Zueignungsabsicht bzgl. zu behaltendem Geldschein (+)
- P :"Sich-" Zueignungsabsicht bzgl. des zu verschenkenden Geldscheins?
Das Schenkenwollen setzt voraus, daß der Schenkende sich die Eigentümerposition anmaßen will, also (+)
b) RW und c) Schu (+) (wird im folgenden, soweit es dort ebenfalls so ist, nicht mehr erwähnt)
a) Tb
aa) obj
- körperliche Mißhandlung durch Schläge (+)
- Gesundheitsbeschädigung durch Bewußtlosigkeit (+)
bb) Rest (+)
5. 223 a I Var. 4
a) Tb
aa) obj
- lebensgefährdende Behandlung (+)
bb) subj
- P : Reicht Vorsatz bezgl. gefahrbegründender Umstände oder ist Vorsatz bezüglich konkreter Lebensgefährdung erforderlich?
Die Frage ist umstritten; richtigerweise ist sie im letzteren Sinne zu beantworten.
- Falls 223 a (+) GK (Spezialität zu 223) und RK zu 242
- glatt (+)
- GK (Subsidiarität) zu 1./4)
Gesamtergebnis zu B I: 242; 223 a in Realkonkurrenz, 53;54
Garantenpflicht des B?
Obhutspflicht? In Betracht kommt die Wohngemeinschaft, doch ist die Bindung nicht eng genug. B hat A nur aus Gefälligkeit vorübergehend in die Wohnung aufgenommen. Eine Obhutspflicht - vergleichbar etwa der gegenüber Familienmitgliedern - besteht nicht.
Sicherungspflicht? Hier ist zu überlegen, ob die Wohnung wegen ihrer Abgeschiedenheit (Dritte können dem A nicht zu Hilfe kommen) eine Gefahrenquelle darstellt, die der Wohnungsinhaber B zu sichern hat. Dies sollte prinzipiell bejaht werden, um den Weg zu weiteren "Problem" nicht zu versperren. Doch gelten unterschiedliche Grundsätze. Für die Annahme der Stellung eines Vermögensgaranten sind höhere Anfordererungen zu stellen als für den Leibes- und Lebensgaranten. Diese sind hier, anders als bei 223 a (siehe unten) nicht erfüllt. (Wer es anders sieht, muß 247 beachten).
Garantenpflicht des B?
Hier ist - anders als bei 1 - die Garantenpflicht (Sicherungspflicht) zu bejahen. Damit stellt sich das weitere
- P : Beteiligungsfrage (Unterlassender neben Tuendem)
Die Frage ist umstritten. Nach e.M. ist der Unterlassende wegen der geringeren Intensität des Unterlassens immer Teilnehmer, nach a.M. wegen des Pflicht- und Sonderdeliktscharakters der Unterlassungsdelikte immer Täter, nach differenzierender Meinung bei Obhutspflichten wegen der besonderen Beziehung zum Rechtsgutsinhaber Täter, bei Sicherungspflichten nur Teilnehmer. Richtig dürfte es sein, immer Täterschaft anzunehmen.
Erg: 223 a (+)
a) Tb
aa) obj
- Falls Garantenpflicht (siehe 1)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- (Vorteilssicherungsabsicht (-)
Erg: 257 (-)
1. 249 I/255 (Gewalt); 22; 23 I; 24 I S.1 Var.1
Vorprüfungen
- Vollendung (-) - keine Wegnahme
- Versuch strafbar (Verbrechen)
a) Tb
aa) subj
P : Abgrenzung 249/255
Nach e.M. kommt es auf das äußere Erscheinungsbild an (Der Räuber nimmt, der Erpresser läßt sich geben). Nach a.M. kommt es wertungsmäßig darauf an, ob das Opfer trotz äußerlichen Duldens sich nur in das Unvermeidliche fügt (dann Raub) oder noch die freie Wahl hat (dann Erpressung). Hier kommt nach beiden Auffassung nur Erpressung in Betracht. Diese wird daher wie folgt weiter geprüft:
- Tatentschluß Drohung, Leib - Schläge ((+)
- abgenötigtes Handeln - Herausgabe der Scheckkarte (+)
- Vermögensnachteil P: Fehlender Verkehrswert der Scheckkarte?
Im Besitzverlust der Scheckkarte trotz deren fehlenden Verkehrswertes kann ein Vermögensnachteil gesehen, weil die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Scheckkarte einen solchen Wert darstellt. Man kann auch auf die drohenden Abhebungen abstellen und eine konkrete Vermögensgefährdung (analog zum Betrug) bejahen. Ergebnis also (+)
bb) subj Tb einschl. Bereicherungsabsicht (+)
b) RW (+)
c) Schu (+)
d) 24 I S. 1 Var.1 (persönl. Strafaufhebungsgrund)
- P : Fehlgeschlagener Versuch
Ein fehlgeschlagene Versuch ist mit der Gesamtbetrachtung abzulehnen (näher dazu unten)
- Falls kein fehlgeschlagener Versuch
- P : Abgrenzung beendeter/ nicht beendeter Versuch
Nach der "Einzelakttheorie" läge nach der erfolglosen Androhung ein beendeter Versuch vor, was hier den Rücktritt ausschließen würde. Nach der von der Resp vertretenen überzeugenden "Gesamtbetrachtungstheorie" kommt es auf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung an (sog. "Rücktrittshorizont"). Da X zu diesem Zeitpunkt den Erfolgseintritt ohne weiteres Zutun nicht für möglich hielt, war der Versuch nicht beendet. X konnte durch bloßes Aufhören zurücktreten, was er getan hat.
- Freiwilligkeit (+)
Erg: 255 (-)
- glatt (+)
- Falls 1. (+) - Idealkonkurrenz; falls 1 (-) von 24 nicht erfaßt ("qualifizierter Versuch").